Freibad Langenweddingen
Satzung & Beitragsordnung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein Freibad Langenweddingen 1928 e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister Stendal mit der Geschäftsnummer VR 3213 eingetragen worden und trägt den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Sülzetal/ OT Langenweddingen.
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§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Zweck
Ziel des Vereins ist der Erhalt bzw. die Wiedereröffnung des Freibades in Langenweddingen zur Verbesserung des Gesundheits- und Sportangebotes.
Der Verein will zur Kinder- und Jugendförderung in der Gemeinde Sülzetal beitragen. Er dient daher der Gesundheit der Allgemeinheit, der Förderung des Schwimmsports, der körperlichen Entwicklung der Jugendlichen und dem Gemeinschaftsgeist. Der Verein verfolgt ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke der öffentlichen Gesundheitspflege, der Förderung des Sports und der Kinder- und Jugendförderung.
Die Verfolgung der vorgenannten Zwecke erfolgt sowohl unmittelbar als auch im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO als Förderverein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitwirkungen an Planungen für Erhalt und Sanierung des Freibades, an der Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungen des Freibades sowie Pflegemaßnahmen am Gelände, an Veranstaltungen, die der Werbung für das Bad dienen, an der Förderung der sportlichen Übung und Leistung durch Unterstützung von Schulen und Vereinen bei der Durchführung von Veranstaltungen und durch Bereitstellung finanzieller Mittel für den Freibadbetrieb zur Entlastung des Haushaltes der Gemeinde Sülzetal. Hierfür erfolgt eine Mittelbeschaffung insbesondere durch Beiträge und Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Eine Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 6 und 7a AO ist zulässig.
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§ 4
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/ der Bewerber /-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
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§ 9
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Staffelung und Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Die aktuelle Beitrittserklärung wird diese Informationen enthalten und wird auf der Homepage des Vereins nach deren Erarbeitung zum Download bereitstehen. Die jeweiligen Beiträge werden in der Regel vom Konto des Mitgliedes abgebucht. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
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§
10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben/ Einladungsmail gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Anwesenheitsliste, in die sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung eintragen müssen, ist auszulegen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
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§12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem 1. und 2. Kassenwart und bis zu acht Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter und dem 1. und 2. Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder in angemessener Frist geladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied dies beantragt. Über Ausgaben für die Zwecke des Vereins entscheidet der Vorstand.
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§ 13
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
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§ 14
Haftung
Der Förderverein „Freibad Langenweddingen 1928 e.V.“ haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins, auch der des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vor.
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§ 15
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Sülzetal, die es ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports im Einzugsbereich des Freibades Langenweddingen verwenden darf. Im Falle einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Langenweddingen, den 4. März 2013
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Beitragsordnung
§1
Höhe der Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag beträgt für das Geschäftsjahr 24 EUR. Für den Ehegatten/Partner wird ein Betrag in Höhe von 12 EUR für das Geschäftsjahr erhoben. Für Firmen, Vereine und Verbände beträgt der Jahresbeitrag 36 EUR. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
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§ 2
Fälligkeit
Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres für das laufende Jahr zu entrichten. Erfolgt der Beitritt im Zeitraum 01.04.-31.12. eines Jahres so ist der erste Beitrag 1 Monat nach Beitritt fällig. Beiträge werden im Falle des Austritts aus dem Verein nicht erstattet.
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§ 3
Änderung von Mitgliedsbeiträgen
Der Mitgliederversammlung obliegt es Änderungen der Beitragshöhen vorzunehmen. In einem solchen Fall ist § 1 entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu ändern. Der neue Beitrag ist den Mitgliedern bis spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
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§ 4
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt zusammen mit der Aufstellung und Beschlussfassung über die Satzung am 30.05.2012 in Kraft.